Energieausweise

Energieausweise für Wohngebäude

Bereits seit der Energieeinsparverordnung von 2007 (EnEV 2007) muss für Bestandsgebäude bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung ein Energieausweis vorhanden sein. Dieser Ausweis muss jedem potenziellen Interessenten vorgelegt werden und ist spätestens bei Vertragsabschluss zu übergeben. Die Verpflichtung einen Energieausweis bereit zu halten wurde durch die EnEV 2014 stark verschärft. Der Verordnungstext wurde novelliert und somit müssen seit Inkrafttreten der EnEV 2014 bereits im Vorfeld Energieausweise vorliegen und die Energiekennwerte in Immobilienanzeigen angegeben werden.

Energieausweise für Nichtwohngebäude

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) unterscheidet zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden, weil sich die Gebäudearten von ihrer Nutzung stark unterscheiden. Die internen Wärmegewinne in einem Bürogebäude sind wesentlich höher z.B. durch elektronische Geräte. Ebenfalls gibt es Unterschiede bei der Beleuchtung, Lüftung und eventuellen Kühlung des Gebäudes. Dies muss alles bei der Erstellung des Ausweises berücksichtigt werden.

Man unterscheidet generell zwischen dem verbrauchbasierten Ausweis (Verbrauchsausweis) und dem bedarfsbasierten Ausweis (Bedarfsausweis).

Verbrauchsausweis: Wie viel Energie wurde anhand der letzten 3 aufeinanderfolgenden Verbrauchsabrechnungen für 1qm Nutzfläche benötigt?

Bedarfsausweis: Wie viel Energie muss für 1qm Nutzfläche tatsächlich aufgewendet werden?

Der Ausweis hat eine Gültigkeit von 10 Jahren, wenn keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden.

Welcher Ausweis ist der Richtige?

Verbrauchsausweise

- alle Wohngebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten

- alle Wohngebäude mit Bauantrag nach dem 01.11.1977

- alle Nicht-Wohngebäude

Bedarfsausweise

- alle Wohngebäude mit Bauantrag vor dem 01.11.1977 und 1 - 4 Wohneinheiten